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ZPO § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

ZPO § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

[ Auszug: (1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage  ... ]